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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : BGH-Urteil: Wer die Ebay-Auktion abbläst, muss zahlen.



Hans
12.November.2014, 13:03
Aktuelles BGH-Urteil in der FAZ (http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/nachrichten/bgh-ebay-auktion-abgeblasen-schadenersatz-13261870.html) vom 12.11.2014

Bläst ein Anbieter bei Ebay eine Auktion ab, ist er gegenüber einem Bieter möglicherweise schadenersatzpflichtig. Der Bundesgerichtshof bestätigte am Mittwoch ein Urteil des OLG Jena.

Im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Bieter recht gegeben. Dieser hat damit Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer wegen der abgebrochenen Versteigerung.
Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen während der schon laufenden Auktion plötzlich nicht mehr versteigern wollen. Er hatte für das Fahrzeug ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4200 Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot daraufhin zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten - das bis dahin höchste Gebot.
Der Bieter wollte jetzt Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens, der auf 5250 Euro beziffert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena hatte ihm recht gegeben: Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, hieß es. Dieses Urteil bestätigte der BGH am Mittwoch zunächst ohne Angaben von Gründen.


Das OLG hatte befunden, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Start der Auktion stelle ein Angebot dar, das der Kläger durch sein Gebot angenommen habe. Der Vertrag sei auch nicht wegen eines Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Fahrzeugwert nichtig. Es sei gerade typisch für Ebay-Versteigerungen, dass beide Seiten die Chance hätten, ein Schnäppchen zu machen.

Diese Möglichkeit habe der Verkäufer selbst eröffnet und sei in der Lage, sich durch ein Mindestgebot schützen. Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter aber das Mindestgebot bei 1 Euro festgelegt. Der Kläger hatte 1 Euro geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgesetzt. Der Anbieter hatte nach Abbruch dem Bieter mitgeteilt, dass er außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden habe, der bereit war, 4.200 Euro zu zahlen.
Zitat Ende

Fazit: Vor Angebotsrücknahme seeehr gut überlegen, was man da tut. http://www.rc-raceboats.de/forum/attachment.php?attachmentid=29960&d

Gruß Hans

Sika
12.November.2014, 16:12
Ich glaube nicht, dass dieses Urteil so 1:1 vor einer höheren Instanz Bestand haben wird, weil die reine Abgabe eines Gebots während einer laufenden Auktion nicht bedeutet, dass man auch zwangsläufig am Ende des Auktionszeitraums den Zuschlag bekommt. Ein Kaufvertrag aus Angebot und Annahme kommt daher erst dann zustande, wenn die Auktion abgelaufen ist und man dann das höchste Angebot abgegeben hat. IdR dauert dies bei Ebay einige Tage und es ist (Zitat) "typisch für EBay-Versteigerungen", dass sich die Gebote anfangs nur langsam steigern und sich zum Ende hin dann dem tatsächlichen Wert der Ware nähern. Von daher ist ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe eines geschätzen Werts des Gegenstands nur aufgrund eines Angebots zu Beginn einer Auktion für mich unverständlich.

Insbesondere geben die AGBs von ebay dazu Aufschluss, dass man durchaus ein Angebot zurückziehen kann. Zwar nicht, weil man den Gegenstand anderweitig verkauft hat, aber z.B. wenn man sich bei Start- oder Mindestgebot vertan hat - was man hier leicht und nachvollziehbar hätte argumentieren können. http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

Ich denke allerdings sehr wohl, dass in diesem Fall der Verkäufer (der sich ja reichlich dumm und zudem tatsächlich rechtswidrig verhalten hat) schadensersatzpflichtig ist. Aber keinesfalls in Höhe des 10-fachen des Maximalgebots des Bieters. Jedenfalls nicht, wenn die Auktion mehrere Tage lief und nach einigen Stunden mit dem Einstiegsgebot von 1 Euro abgebrochen wurde.

Travellers
12.November.2014, 16:23
Hallo Sika
Was war noch mal die Instanz über dem BGH !!!!?
Frank

Bei den Erläuterungen von Ebay steht;

Nicht berechtigt sind Sie zum Beispiel in den folgenden Fällen:


Sie möchten den Artikel anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben oder haben dies bereits getan.
Sie haben sich zwischenzeitlich gegen einen Verkauf entschieden.


Frank

Sika
12.November.2014, 16:41
Ups - BGH überlesen. Wie wärs mit dem Europäischen Gerichtshof?

Wie auch immer: eine eBay-Auktion ist für mich sehr ähnlich zu einem Angebot in einem Schaufenster oder auf einer sonstigen Website. Es ist kein "verbindliches Angebot" sondern ein sog. „invitatio ad offerendum“ - ein Preis zu dem man bereit ist die Ware abzugeben. Ein rechtsverbindlicher Kauf kommt erst durch die Annahme des Gebots des Käufers durch den Verkäufer zustande, d.h. falsch ausgezeichnete Waren verpflichten den Verkäufer nicht, die Ware zu dem ausgezeichneten Preis auch abzugeben.

Von daher erlaubt eBay die Rücknahme eines Angebots, wenn man sich im Start- oder Mindestpreis vertan hat - was sich hier aus meiner Sicht leicht argumentieren läßt.

Die korrekte Vorgehensweise des Verkäufers wäre also gewesen, entweder Start- oder Mindestpreis so anzuheben, dass es über dem 1€ Gebot liegt - bzw. sinnvollerweise so hoch anzusetzen, dass niemand mehr darauf bietet. Dies hätte er ganz legal tun dürfen. Ok, das hat er versäumt - wie gesagt, er hat sich ziemlich dumm verhalten. Aber ich finde es höchst ungerechtfertigt aus dieser "kleinen" Dummheit einen Schadensersatz in Höhe eines Schätzwertes, 10x höher als das Maximalgebot, abzuleiten. Denn hätte der Verkäufer einfach ganz legal das Mindestgebot auf 10.000 Euro angehoben, dann hätte der vermeindliche Käufer keinerlei Handhabe gehabt und keinerlei Gewinn erzielt.

Es ist mir aus dem geschilderten Sachverhalt nicht erklärlich, wie das BGH so entscheiden konnte. Wie gesagt, Schadensersatz durchaus - aber die Höhe halte ich für ungerechtfertigt.

Metaxa
12.November.2014, 17:14
Ist es bei einen Geschäft einer Ware nicht so, dass wenn jetzt 100g Schinken im Supermarkt für 1,49€ ausgeschrieben sind, dass es rechtlich so ist, dass man dann als Kunde der Kassiererin 1,49€ bietet und diese dann das Gebot annimmt? Da war doch was...

Sika
12.November.2014, 17:18
Nach meinem Kenntnisstand ist das genau so. Die Auszeichnung einer Ware mit einem Preis ist kein verbindliches Angebot.

GunnarH
12.November.2014, 18:00
Ups - BGH überlesen. Wie wärs mit dem Europäischen Gerichtshof?

Wie auch immer: eine eBay-Auktion ist für mich sehr ähnlich zu einem Angebot in einem Schaufenster oder auf einer sonstigen Website. Es ist kein "verbindliches Angebot" sondern ein sog. „invitatio ad offerendum“ - ein Preis zu dem man bereit ist die Ware abzugeben. Ein rechtsverbindlicher Kauf kommt erst durch die Annahme des Gebots des Käufers durch den Verkäufer zustande, d.h. falsch ausgezeichnete Waren verpflichten den Verkäufer nicht, die Ware zu dem ausgezeichneten Preis auch abzugeben.

Von daher erlaubt eBay die Rücknahme eines Angebots, wenn man sich im Start- oder Mindestpreis vertan hat - was sich hier aus meiner Sicht leicht argumentieren läßt...
Nunja,
da kommt natürlich noch die zeitliche Komponente dazu. Falls der Verkäufer den "Fehler" erst mehrere Tage nach Einstellen der Ware bemerkt hat wird das schon schwer mit Irrtum zu argumentieren, und dass er offen zugibt dass er das gemacht hat weil den Wagen zu einem besseren Preis verkauft bekommen hat untergräbt diese Argumentation völlig.
Den Mindestpreis kann man soweit ich weiß auch nur ändern bevor das erste Gebot vorliegt, von daher war der Abbruch die einzig verbleibende Möglichkeit.
Aber der Abbruch wegen vorzeitigem Verkauf der Ware verstößt eben gegen die Ebay Bedingungen, damit ist mit dem letzten Bieter ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen.
Die Höhe des Schadenersatzes wird vermutlich formaljuristisch korrekt sein da sie die Differenz aus Preis und Wert der Ware zum Zeitpunkt des Abbruchs darstellt.
Merke: Wer schlau sein will muss gut aufpassen dass er nicht an jemanden gerät der noch schlauer ist.

Gruß
Gunnar

derschneider
12.November.2014, 18:58
"Bläst ein Anbieter bei Ebay eine Auktion ab, ist er gegenüber einem Bieter möglicherweise schadenersatzpflichtig. "

In der Bildzeitung würde dieser Satz garantiert ohne das Wort "möglicherweise" stehen :laugh: und alle würden es für ein Gesetz halten !


vg Dirk

Sika
12.November.2014, 19:03
Merke: Wer schlau sein will muss gut aufpassen dass er nicht an jemanden gerät der noch schlauer ist.
Gruß
Gunnar
Ich nehme an, genau das soll die Quintessenz des Urteils sein. Was aber nicht der Sinn und Zweck des BGHs ist. Das BGH soll Recht sprechen und keine Denkzettel verpassen.

Was an dem Urteil bzw. der Urteilsbegründung aber wirklich kritsch ist, das ist die Tatsache, dass eine eBay-Auktion damit komplett anders behandelt wird als z.B. ein Angebot bei Amazon oder in einem Webshop. Während ein Angebot z.B. bei Amazon oder im Supermarkt kein verbindliches Angebot darstellt, sondern eben diese „invitatio ad offerendum“ - eine Einladung zum Kauf - ein unverbindliches Angebot - gilt laut diesem Urteil das Einstellen eines eBay-Angebots als verbindlich.

Ich kann diese Begründung so nicht nachvollziehen - wo ist da der Unterschied zu Amazon? Wenn es einen Unterschied gäbe und jedes eBay-Angebot automatisch verbindlich wäre, warum darf man dann wiederum ein eBay-Angebot aufgrund eines Preisirrtums zurückziehen, selbst dann wenn es bereits Bieter dafür gibt? Damit kann ein eBay-Angebot - auf keinen Fall im frühen Stadium - als verbindlich angesehen werden. Mir ist unklar, warum die Gerichte auf diese Idee kommen.

Der Knackpunkt sind aus meiner sicht die 12h vor Auktionsende: rechtlich erlaubt eBay die Änderung bzw. die Rücknahme eines Angebots - egal ob Bieter vorhanden oder nicht - bis zu 12h vor dem Auktionsende, sofern man nachvollziehbar begründen kann, dass man sich im Preis geirrt hat (der die angebotenen Eigenschaften sich als falsch herausstellen). Damit sind solch Angebote, bei denen Startpreis und Wert erheblich auseinanderliegen, aus meiner Sicht "unverbindlich" - also damit ein „invitatio ad offerendum“. Erst 12h vor Auktionsende erlaubt eBay keine Rücknahmen aufgrund eines Preisirrtums mehr - erst damit wird dann ein Angebot verbindlich und es besteht erst dann ein Anspruch auf Schadensersatz.

Eine Aussage auf der Ebene würde ich von einem Gericht, insbesondere dem BGH erwarten.


D.h. im Grunde geht es um die Frage: ist eine eBay-Auktion ein verbindliches Angebot oder ist sie unverbindlich?

Es gab solche Fälle anscheinend schon früher, z.B. hier: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile/134-angebote-bei-ebay-verbindlich.php
=> Angebot bei eBay sind grundsätzlich verbindlich! Aber eine Schadensersatzpflicht um vollen Umfang hält der dort schreibene Rechtanwalt auch für fragwürdig - eben weil überhaupt nicht klar ist, ob der letzte Bieter vor dem Abbruch den Zuschlag erhalten hätte.

Mit obiger Entscheidung hat das BGH eine vernünftige, zweifelsfreie Klarstellung - z.B. bis 6h oder 12h vor Auktionsende unverbindlich, danach verbindlich - versäumt. eBay scheint auch kein Interesse an einer solchen Klarstellung zu haben - es würde sicherlich das Geschäft versauen.

Travellers
12.November.2014, 19:21
Hallo Sika
Gerichte "legen" das Recht aus.

Der Unterschied liegt in "Auktion" und "Angebot" die Du in Deinem Beitrag auch munter durch einander wirbelst.

Bei Amazon handelt es sich um ein Angebot des Händlers.
In diesem Ebay Fall um eine Auktion.
Frank

Sika
12.November.2014, 19:44
Ja, hab ich inzwischen auch verstanden - siehe [Edit]. Trotzdem halte ich

a) die Auslegung, dass man bei einem Abbruch dem letzten Bieter vollumfänglich schadensersatzpflichtig ist, für nicht gerechtfertigt, da es den Verkäufer unnötig schlecht und den letzten Bieter vor dem Abbruch unnötig gut stellt - und

b) halte ich es für fragwürdig, ob "eBay-Auktionen", also ungemanagte, von Privatpersonen eingestellte Angebote die tagelang laufen, überhaupt echten Auktionen gleichzustellen sind.

Dagegen spricht, dass man als Anbieter eben so leicht das Angebot beenden oder verändern kann - das geht bei einer echten Auktion nicht. Von daher halte ich die rechtliche Gleichstellung zu einer echten, gemanagten Auktion für völlig falsch. Ich halte die Angebote bei eBay eher vergleichbar zu Auflistungen in Auktionskatalogen - dies sind auch nur unverbindliche Angebote zum Kauf. Verbindlich wird es bei einer Aktion erst dann, wenn der Gegenstand während der Auktion zur Versteigerung aufgerufen wird. Fairere für beide Seiten, Käufer wie Verkäufer, wäre es, wenn man rechtlich einen Schnitt zwischen unverbindlich und verbindlich einziehen würde - z.B. im Rahmen von 1-2h vor Auktionsenden. Bis dahin unverbindlich, danach verbindlich.

So, mehr hab ich dazu nicht mehr zu sagen.

GunnarH
12.November.2014, 20:08
Ich nehme an, genau das soll die Quintessenz des Urteils sein. Was aber nicht der Sinn und Zweck des BGHs ist. Das BGH soll Recht sprechen und keine Denkzettel verpassen.

Hallo Jörg,
es ist direkte Folge der rechtlichen Bewertung des Kaufvertrags. Der Abbruch der Auktion war unzulässig, damit stellt das letzte Gebot den Kaufpreis dar. Und der wird bei der Schadensersatzberechnung vom Wert zum Verkaufzeitpunkt abgezogen, und darauf beruht der Schadenersatzanspruch.



Was an dem Urteil bzw. der Urteilsbegründung aber wirklich kritsch ist, das ist die Tatsache, dass eine eBay-Auktion damit komplett anders behandelt wird als z.B. ein Angebot bei Amazon oder in einem Webshop. Während ein Angebot z.B. bei Amazon oder im Supermarkt kein verbindliches Angebot darstellt, sondern eben diese „invitatio ad offerendum“ - eine Einladung zum Kauf - ein unverbindliches Angebot - gilt laut diesem Urteil das Einstellen eines eBay-Angebots als verbindlich.

Auch bei o.g. Konstrukt gibt es enge Grenzen, wenn auch eher im Wettbewerbsrecht. Kann für den Händler aber schnell genauso teuer werden wenn er damit Schindluder treibt.



Der Knackpunkt sind aus meiner sicht die 12h vor Auktionsende: rechtlich erlaubt eBay die Änderung bzw. die Rücknahme eines Angebots - egal ob Bieter vorhanden oder nicht - bis zu 12h vor dem Auktionsende, sofern man nachvollziehbar begründen kann, dass man sich im Preis geirrt hat. Damit sind solch Angebote, bei denen Startpreis und Wert erheblich auseinanderliegen, aus meiner Sicht "unverbindlich" - also damit ein „invitatio ad offerendum“. Erst 12h vor Auktionsende erlaubt eBay keine Rücknahmen aufgrund eines Preisirrtums mehr - erst damit wird dann ein Angebot verbindlich und es besteht erst dann ein Anspruch auf Schadensersatz.

Eine Aussage auf der Ebene würde ich von einem Gericht erwarten.
Die Urteilsbegründung wird vermutlich bald folgen, dann wird man mehr wissen. Oder auch nicht.
Die 12h bei ebay sind mehr oder weniger eine technische Angelegenheit, für die rechtliche Bewertung der Wirksamkeit des Kaufvertrags ist das belanglos.
Bei Preisirrtum kann jeder Kaufvertrag angefochten werden, theoretisch auch 5 Minuten vor Auktionsende. Nur je später das erfolgt desto schwerer wird es zu begründen.
Und da der Anbieter zugegeben hat den Wagen anderweitig verkauft zu haben lag eben überhaupt keim Preisirrtum vor.
"Spassbieter" auf ebay laufen übrigens genauso Gefahr schadenersatzpflichtig zu werden, nur ist das für den Verkäufer selten finanziell so interessant es vor Gericht auszutragen.
Wikipedia erklärt „invitatio ad offerendum“ eigentlich recht gut. Es ist im Prinzip eine Sonderregelung für Händler bei denen ein Warensortiment angeboten wird.
Bei einem Normalen Kaufvertrag sowie auch bei "offline"-Auktionshäusern kommt dagegen schon mit Annahme des Angebots durch den Käufer ein für beide Seiten bindender Kaufvertrag zustande, ich sehe da keinen Grund warum das auf ebay plötzlich anders sein sollte.

Gruß
Gunnar

P.S. "Ladengeschäfte" durch "Händler" ersetzt, das Gesetz ist älter als der Onlinehandel und wurde darauf übertragen da dort auch Waren aus einem Sortiment angeboten werden

Sika
12.November.2014, 20:17
Siehe Überlegungen zum Unterschied zwischen eBay und einer echten Aktion - also dem lange ausliegenden Auktionskatalog (unverbindlich) und der recht kurzen Aktion selbst (verbindlich). Fakt ist aber, dass Gerichte den Unterschied nicht sehen - würde man ihn sehen - und vor allem vernünftig kommunizieren - gäbe es weniger solcher skurilen Fälle.

Niagara
12.November.2014, 21:11
:laugh: Auto weg , Kohle weg und noch draufzahlen na das hat sich voll gelohnt .:bang

Ben_lp
12.November.2014, 22:44
Deswegen immer selbst mitbieten :lol:
Hätte der Mann in dem Fall jetzt auf sein eigenes auto 6000€ Geboten nach dem ers privat verkauft hat und somit selbst ersteigert hätte (wer hat denn bitteschön nur einen ebay accout oder keine Freunde/Familie) hätte es keinen Kläger gegeben.
will jetzt nicht sagen das ich sowas machen würde aber sowas kann man doch leicht umgehen...

Metaxa
12.November.2014, 22:48
Dann hätte er aber für die 6000€ ebaygebühren bezahlen müssen...

Ben_lp
12.November.2014, 22:49
Is quatsch man kann doch machen das man sich nicht einig wurde von beiden Parteien.

Metaxa
12.November.2014, 22:56
Nimms mir bitte nicht übel, aber wegen Leuten wie dir müssen Leute wie ich 10% Gebühren abdrücken... wenn einem die eBay-AGB nicht passen, oder es zu teuer ist, geht man zu Hood oder sonst wo hin. Klingt jedenfalls so, als hättest du Ahnung wie man die Gebühren umgeht...

Ben_lp
12.November.2014, 23:12
Tsja musst halt mal logisch drüber nachdenken wie leicht die Leute einen im ebay übern tisch ziehen können. Ich hab mit sowas nix zu tun nutze ebay kaum und wenn dann nur zum kaufen aber es gibt genug Schlupflöcher ich bin nur der der sie dir mitteilt. Ich habe schon sehr viel "Lehrgeld" bezahlt in der Bucht! Allein schon nur was autos betrifft. Da wird aus sch... Gold gemacht.
ich kenn jemand der hat 5ebay accounts und ich weiss was man damit so alles machen kann als verkäufer...

sollte sich halt jeder drüber im klaren sein wenn er ebay nutzt find ich

Jörg Fink
12.November.2014, 23:28
Da ist sich doch jeder im klaren, wenn er eBay nutzt. Keiner glaubt mehr an die Gerechtigkeit in eBay, weder vom Verkäufer noch oder gerade von eBay. Gerade bei Fahrzeugen steht in jedem zweitem Angebot: Ich halte mir das Recht vor, das Fahrzeug noch auf anderen Plattformen anzubieten und die Auktion vorzeitig zu beenden. Jedes dieser Angebote verstößt eindeutig gegen die Regeln und ebay macht nichts dagegen. In den oben genannten Fall finde ich das Urteil völlig gerechtfertigt. Wenn der Verkäufer den Abbruch und anderweitigen Verkauf bestätigt, dann kann keiner mehr helfen. Unwissenheit hat noch nie geschützt. Ich kenne einen Autohändler, der hatte vor Jahren an einem Samstag einen Golf verkauft, aber nur 500,- Anzahlung bekommen. Chef am Montag nicht da, keiner wusste bescheid und der Golf wurde an den nächsten verkauft. Der Kunde mit der Anzahlung wollte Nachmittags das Fahrzeug bezahlen und abholen... Bingo. Ging vor Gericht und der Autohändler durfte die Differenz für einen anderen Golf bezahlen. Ihr seht, das gab es schon vor eBay.

Ben_lp
12.November.2014, 23:33
"Wegen Leuten wie dir" - der Satz macht mich schon bisschen wütend.
http://www.ebay.de/usr/ben_lp

ich habe nix zu verheimlichen und besitze auch nur den Account :thumbdown:

Metaxa
13.November.2014, 07:32
Und mich hat es gestern etwas wütend gemacht dass du das so als Lapalie ab tust. Quasi "Ach quatsch, mach das so, das mach ich immer und das funktioniert wunderbar"! So hat es sich zumindest angehört und ist ja fast schon eine Anstiftung zum Betrug :bang

Gestern meinte ein Arbeitskollege: "Hey, jetzt habe ich Felgen für 700€ nach Russland verkauft. Danach hab ich den Typen angeschrieben ob wir den Kauf rückgängig machen können... sind ja immerhin 70€..." Ich weiß ja nicht, aber irgendwie geht mir da das Messer in der Tasche auf...

Das sind dann die, die ständig den ebay-Käuferschutz anrufen. (Die Dame dort lebt natürlich von Luft und Liebe... und natürlich NICHT von den 70€ eBay Gebühren)

Ich habe auch schon Lehrgeld bezahlt (zwar nur 12€) wer hat das nicht? Aber um Fahrzeuge über eBay zu kaufen muss man schon etwas naiv sein (ist jetzt nich auf dich bezogen Ben_lp, sondern generell)...

K_Mar
13.November.2014, 20:21
Genau deshalb gibt es die Möglichkeit, die Länder einzuschränken, in die man verkauft.
Und als Käufer handhabe ich dieses ebenso, aus diversen Ländern kaufe ich nicht.

Gruß Klaus

Multiwagon78
14.November.2014, 05:24
Nimms mir bitte nicht übel, aber wegen Leuten wie dir müssen Leute wie ich 10% Gebühren abdrücken... wenn einem die eBay-AGB nicht passen, oder es zu teuer ist, geht man zu Hood oder sonst wo hin. Klingt jedenfalls so, als hättest du Ahnung wie man die Gebühren umgeht...

Irrglaube!

Gleich zu setzen mit Gut-menschen Denken im sinne von ".. wegen der Menschen, die Versicherungsbetrug begehen, Sind die Beiträge zu hoch"

Glaub wenn man Realisiert,l das wir in einer Aggressiv Kapitalistischen Welt Leben, wird auch der letzte Mensch erkennen, das die Konzerne immer, das Maximum an Geld aus den Kunden/ Menschen herausprügeln werden... und die 10% werden auch bei Ebay nicht das letzte Wort sein!
die Entwicklung geht steil weiter nach oben. Automatische Biet Plattform, grade bei eBay massive Stellenkürzungen, weitere Gewinn Maximierung... bis zur Perfektion!

Oder war die Abwrackprämie vor ein paar Jahren für dich auch ein "Dienst" an das Volk?
Dann wäre das sehr kurzsichtig gedacht.... ;)

Zu deinem Kollegen:

Es ist ein leichtes, nach einigen Tagen den Streitfall zu eröffnen, um dann maximal binnen 10 Tagen den kauf abbrechen zu können!

Sowas habe ich bei den 13 Jährigen RC-Car Spaßbieter Kids ständig gehabt... da bezahlen von 10 Auktionen, prinzipiell nur 3 wirklich, was sie ersteigert haben

Und entgegen deiner Denkweise... die Streitfälle sind REIN Automatische Mechanismen, da hat in erster Linie beim Standard verlauf, kein Mensch seine Hand drauf...

eben deshalb kann dieses Sau Unternehmen auch wieder mal einige Menschen mit Familie Arbeitslos machen...

Oldenbursche
14.November.2014, 11:47
Also ich konnte bisher über den Laden noch nicht meckern, finde es aber gut, wenn da mal etwas mehr Zucht und Ordnung reinkommt, sowohl auf Verkäufer-, als auch auf Käufer-Seite. Wenn ich was für 1 Euro reinstelle, muss ich halt auch damit rechnen, dass es dafür weg geht, und nicht, dass mein Kumpel dann mal eben schnell den Preis hochtreibt, oder ich gleichzeitig noch sonstwo inseriere, am besten auch bei ebay Kleinanzeigen… oder so denke, dass ich’s ja eh noch rausnehmen könnte, wenn ich sage, das Ding ist kaputt gegangen.. Schön, dass der Verkäufer auch noch so dämlich war, es per e-mail einzuräumen, dass er das Ding anderweitig verhökert hat, als ob es das Normalste von der Welt wäre. Genau solche müssen mal richtig eins auf den Sack kriegen.

Und das mit den 10%.. was soll’s, weiß ich doch vorher, und ich zahle es als Verkäufer gerne, wenn ich das Gefühl habe, dass eine Versteigerung mehr abwirft als eine Kleinanzeige, oder ich bei Hood nunmal nicht die Käuferkreise habe.. wenn ich’s bei Kleinanzeigen für 50 Euro reinstelle, dann kann ich’s doch auch für 56 Euro bei ebay reinstellen, dann hab ich die 10% auch gleich wieder raus..

Ob die Gebühren nun höher oder niedriger sind, hat nun auch nicht gleich was mit Kapitalismus zu tun, man kann es auch als Marktwirtschaft bezeichnen: es kostet so viel, wie die Leute bereit sind zu zahlen.

Wenn ich „Markus Ebay“ heißen würde, würde ich’s auch nicht anders machen, um mir meine Boote auch alle als Original kaufen zu können..